Sie sind positiv getestet worden oder hatten engen Kontakt zu einer infizierten Person? Dann können Sie eine Bescheinigung anfordern, die Ihnen die Pflicht zur Isolation über den erforderlichen Zeitraum bestätigt. Durch die Änderung der CoronaVO‐Absonderung werden Bescheinigungen über die Absonderungspflicht (Quarantäne bzw. Isolation) nur noch auf Antrag ausgestellt.
Hinweise zur Antragsstellung:
- Bitte beachten Sie, dass nur Personen, die vor dem 03.05.2022 positiv getestet wurden, eine Bescheinigung anfordern können.
- Antragstellung auf Absonderungsbescheinigung bei „Freitestung“ ist nur mit negativem Testergebnis möglich. Dieses Testergebnis ist dem Antrag beizufügen. Ohne dieses Testergebnis kann keine verkürzte Quarantäne bestätigt werden.
- Beachten Sie Ihren Wohnort! Wir können nur Absonderungsbescheinigungen für Personen die in Weinstadt (mit Hauptwohnsitz) wohnen erstellen. In anderen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnortgemeinde.
- Bitte senden Sie uns Ihre Anträge und Bestätigungen immer komplett. Die Zusendung in mehreren Teilen verzögert die Bearbeitung Ihres Antrages!
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Antrag auf Erteilung einer Absonderungsbescheinigung nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung
Die antragstellende Person befand sich als
- Positiv gesteste Person
- Kontaktperson
- Haushaltsangehöriger
in häuslicher Quarantäne.
Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt die Ausstellung der Absonderungsbescheinigung.
Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt die Ausstellung der Absonderungsbescheinigung. Diese wird Ihnen per Post zugesandt.
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- negatives Testergebnis eines PCR‐ oder Schnelltests des Antragstellenden
Bearbeitungsdauer
circa 10 – 14 Tage
Aufgrund der aktuell hohen Fallzahlen kann es zu zeitlichen Verzögerungen in der Antragsbearbeitung kommen. Hierfür bitten wir um Verständnis.
§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen (Corona‐AbsonderungsVO)
§4 Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen (Corona‐AbsonderungsVO)