Pflegeversicherung
Pflegebedürftige können nach dem Pflegeversicherungsgesetz / Sozialgesetzbuch XI Leistungen beantragen. Sobald ein Antrag gestellt ist, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit. Diese Prüfung findet in der Regel in der Wohnung des Antragstellers statt. Es kann von Vorteil sein, wenn dabei eine Person des Vertrauens anwesend ist, die auch den pflegerischen Aufwand beschreiben kann. Spätestens 5 Wochen nach Antragstellung soll eine schriftliche Benachrichtigung erfolgen. Bei privat Versicherten gibt es ein ähnliches Verfahren. Vordrucke und Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.
Genauere Informationen erhalten Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen außerdem auch kostenlos und trägerunabhängig beim Pflegestützpunkt Rems-Murr-Kreis:
Die Beraterinnen übernehmen dabei die Funktion eines neutralen Lotsen durch ein großes Angebot von Hilfen und Unterstützung, die im Rems-Murr-Kreis angeboten werden. Die an der pflegerischen Versorgung beteiligten Organisationen und Selbsthilfegruppen werden in die Arbeit des Pflegestützpunkts mit einbezogen.
Pflegestufe I: 1.064,00 Euro
Pflegestufe II: 1.330,00 Euro
Pflegestufe III: 1.612,00 Euro
In Härtefällen bis zu 1.995,00 Euro
Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie zusätzliche Leistungen oder Sonderwünsche werden nicht übernommen. Weitere Informationen, siehe „Pflegeheime“
Genauere Informationen erhalten Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen außerdem auch kostenlos und trägerunabhängig beim Pflegestützpunkt Rems-Murr-Kreis:
Kontakt: | ||
Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Pflegestützpunkt | ||
Adresse: | Alter Postplatz 10, 71332 Waiblingen | |
Telefon: | 07151 501-0 | |
Ansprechpartnerinnen: | ||
Susanne Höge Brigitte Wiedenmann Melanie Schwarz |
Zimmer 136 Zimmer 137 |
Telefon: 07151 501-1657 Telefon: 07151 501-1658 Telefon: 07151 501-1659 |
E-Mail: | pflegestuetzpunkt@rems-murr-kreis.de |
Die Beraterinnen übernehmen dabei die Funktion eines neutralen Lotsen durch ein großes Angebot von Hilfen und Unterstützung, die im Rems-Murr-Kreis angeboten werden. Die an der pflegerischen Versorgung beteiligten Organisationen und Selbsthilfegruppen werden in die Arbeit des Pflegestützpunkts mit einbezogen.
Häusliche Pflege
- Pflegegeld
Die Pflegekassen zahlen ein monatliches Pflegegeld, wenn die Pflege zum Beispiel durch Angehörige sichergestellt wird.
Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige): 244,00 Euro
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige): 458,00 Euro
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige): 728,00 Euro
Für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen, gelten folgende Sätze:
Pflegestufe 0 (Eingeschränkte Alltagskompetenz): 123,00 Euro
Pflegestufe I: 316,00 Euro
Pflegestufe II: 545,00 Euro
Pflegestufe III: 728,00 Euro - Pflegesachleistungen
Bei Pflege durch anerkannte ambulante Pflegedienste übernehmen die Kassen monatlich bei
Pflegestufe I: bis zu 468,00 Euro
Pflegestufe II: bis zu 1.144,00 Euro
Pflegestufe III: bis zu 1.612,00 Euro
in besonders schweren Fällen bis zu 1.995,00 Euro
Eine Kombination von Geld- und Sachleistungen ist auf Antrag möglich. - Betreuungs- und Entlastungsleistungen
In Pflegestufe I bis III haben Pflegebedürftige ohne erheblichen Betreuungsbedarf einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Für diese Personengruppe beträgt der monatliche Zuschuss bis zu 104,00 Euro beziehungsweise bis zu 208,00 Euro bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Davon können beispielsweise Betreuer oder Unterstützungen im Haushalt finanziert werden (Zulassung durch die Pflegekasse vorausgesetzt). Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann auch den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag bis zu maximal 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages für diese niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. - Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Wenn pflegende Angehörige verhindert oder krank sind, gibt es jährlich jeweils bis zu vier Wochen Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (jeweils 1.612,00 Euro pro Jahr, auch bei Pflegestufe 0). Kombinationen sind möglich: der Anspruch auf Verhinderungspflege kann teilweise oder vollständig auf die Kurzzeitpflege übertragen werden und zwei Wochen Kurzzeitpflege können auf die Verhinderungspflege übertragen werden. - Unterstützung von pflegenden Angehörigen
Die Pflegekasse zahlt den pflegenden Angehörigen Kurse, in denen das notwendige Wissen zur Pflege vermittelt wird, z. B. wie sie die Pflege organisieren und wie sie mit Hilfsmitteln umgehen. Pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende sind darüber hinaus ab einem Pflegeumfang von 14 Stunden wöchentlich in der Rentenversicherung sozial abgesichert. - Wohngruppen
Die Gründung von ambulanten Wohngruppen wird mit bis zu 2.500,00 Euro je Bewohner für bis zu 4 Bewohner einmalig gefördert und im Betrieb durch eine monatliche Pauschale in Höhe von 205,00 Euro je Person unterstützt.
Teilstationäre Pflege
Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung beziehungsweise dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Es gelten die gleichen Beträge wie bei den Pflegesachleistungen.Vollstationäre Pflege
Die Pflegekasse übernimmt für pflegebedingte Aufwendungen, für die soziale Betreuung sowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege monatlich inPflegestufe I: 1.064,00 Euro
Pflegestufe II: 1.330,00 Euro
Pflegestufe III: 1.612,00 Euro
In Härtefällen bis zu 1.995,00 Euro
Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie zusätzliche Leistungen oder Sonderwünsche werden nicht übernommen. Weitere Informationen, siehe „Pflegeheime“
Hospizdienste
Die Kassen können einen Zuschuss zu den Kosten leisten. Weitere Informationen erhalten Sie unter „Sterbebegleitung und Hospiz“Weitere Leistungen
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Förderung bis zu 4.000,00 Euro im Einzelfall oder 16.000,00 Euro bei ambulanten Wohngruppen, auch bei Pflegestufe 0 (siehe auch „Versorgung und Hilfen zu Hause“).
- Pflegehilfsmittel: monatlich 40,00 Euro, auch bei Pflegestufe 0.
- Hausnotruf: Übernahme der Grundgebühren, bis zu monatlich 18,36 Euro.