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Stadtnachricht

Neuer Beschluss des Gemeinderats: Betreuungsgebühren werden ausgesetzt


Bei der jüngsten Gemeinderatssitzung am 23. April hat der Gemeinderat von Weinstadt einstimmig beschlossen, sämtliche Betreuungsgebühren während der derzeit herrschenden Kita- und Schulschließungen auszusetzen. Auch die Gebühren für die Notfallbetreuung und das dabei anfallende Essensgeld werden vom 17. März bis einschließlich 26. April nicht erhoben. Bereits geleistete Gebühren werden mit den nächsten regulären Gebühren verrechnet. Die Stadt empfiehlt dabei auch anderen Trägern von Kindertagesstätten so zu verfahren. 
 
Mit diesem weitreichenden Schritt verzichtet die Stadt Weinstadt grundsätzlich auf die Betreuungsgebühren, obwohl dies nach der geltenden Satzung eigentlich nicht vorgesehen ist. „Uns ist es wichtig, an unsere Bürgerinnen und Bürger in dieser Krise ein positives Signal auszusenden und die Eltern in diesen schwierigen Zeiten zu entlasten“, sagt Oberbürgermeister Michael Scharmann. Das lässt sich die Stadt Weinstadt einiges kosten: Der Gebührenausfall beträgt pro Monat rund 200.000 Euro. Das Land Baden-Württemberg hat den Kommunen für alle Einnahmeausfälle der Stadt – also  nicht nur für die Gebührenausfälle – in einem Sofortprogramm unbürokratisch Geld zur Verfügung gestellt. Für Weinstadt beträgt diese Unterstützung des Landes 163.000 Euro – was allerdings nicht einmal für die bereits entstandenen Gebührenausfälle ausreichend ist. „Sowohl der Stadtverwaltung Weinstadt als auch  dem Gemeinderat ist es sehr wichtig, die Familien, die nun mit Homeoffice und Kinderbetreuung parallel beansprucht sind oder aufgrund von Kurzarbeit finanzielle Einbußen zu verkraften haben, zu unterstützen“, betont Scharmann. Daher wird freiwillig auf diese Gebühren verzichtet.
 
Für die Stadt Weinstadt als Träger der Schülerbetreuungen an den Grundschulen und Träger von 16 Kindertageseinrichtungen, sowie für die anderen Träger der Kindertageseinrichtungen bedeuten die Gebührenausfälle dennoch eine große finanzielle Belastung, die nicht ausreichend durch andere Finanzierungsquellen ausgeglichen werden. Im Blick auf die durch die Corona-Pandemie zu erwartenden beträchtlichen Änderungen der Finanzkraft der Stadt Weinstadt und angesichts des Aufwands, der für die erweiterte Notfallbetreuung von Montag, 27. April, zu erwarten ist, ist eine Beteiligung der Eltern an diesen Kosten erforderlich.
 

Die konkrete Umsetzung der erweiterten Notfallbetreuung:

 
In den Kindertagesstätten wird die Notfallbetreuung in der ursprünglichen Einrichtung durchgeführt. In den Schulen erfolgt die Notfallbetreuung zu den üblichen Unterrichtzeiten an der entsprechenden Schule mit dem dort vorhandenen Lehrpersonal. Dieses Angebot ist – wie Schule generell – kostenfrei. Darüberhinausgehende Angebote der Schülerbetreuung an Grundschulen, die üblicherweise auch mit Gebühren belegt sind, sowie das Mittagessen an Ganztagesschulen, sind von Montag, 27. April, wieder gebührenpflichtig.
 
Die Anmeldungen für die Notfallbetreuung ist jederzeit möglich und erfolgt bei der jeweiligen KiTa oder Schule, die das Kind normalerweise besucht. Anmeldeformulare gibt es auf der Homepage der Stadt oder bei den Schulen und Einrichtungen nach telefonischer Anforderung. Von persönlichen Besuchen in den Schulen oder Einrichtungen ist dringend abzuraten.
 

Hintergrund

 
Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) wurden in Baden- Württemberg von 17. März 2020 an Schulen und Betreuungseinrichtungen bis mindestens 19. April 2020 geschlossen. Für Kinder, deren Eltern in bestimmten Bereichen arbeiten, wurden Notbetreuungsmöglichkeiten in den Einrichtungen geschaffen, in die sie regulär aufgenommen sind. Die Verwaltung hat in Absprache mit dem Gemeinderat im April die Erhebung der Kita-Betreuungsgebühren sowie der Schülerbetreuungsgebühren ausgesetzt. Die anderen Träger sind der entsprechenden Empfehlung der Stadt gefolgt. Seit dem 27. April wurde die Notfallbetreuung für Kinder in Schulen und Kindertagesstätten in Baden-Württemberg auf weitere berechtigte Personengruppen ausgeweitert.