Benutzung der Straßenfläche beim Bauen beantragen
Auf dem Baugrundstück ist möglicherweise nicht genug Platz. Dann können Sie darauf angewiesen sein, vorübergehend eine öffentliche Verkehrsfläche zu benutzen. Beispiele sind
- das Einrichten einer Baustelle,
- die Lagerung von Baumaterialien oder
- das Aufstellen eines Gerüstes.
Da die Straßenverkehrs-Ordnung ein Verbot von Hindernissen auf der Straße vorsieht, benötigen Sie für diese Fälle eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständigen Stellen können solche Ausnahmen in Einzelfällen genehmigen.
Es gibt Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken. Vor ihrem Beginn müssen Sie von der zuständigen Behörde bestimmte Anordnungen einholen. Diese Anordnungen kann auch das Unternehmen einholen, das Sie mit den Bauarbeiten beauftragt haben.
Beispielsweise:
- In welcher Weise muss die öffentliche Fläche abgesperrt und gekennzeichnet werden?
- Muss der Verkehr - auch bei teilweiser Straßensperrung - beschränkt, umgeleitet oder besonders geregelt werden und wie ist dies durchzuführen?
- Müssen gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden und wenn ja, wie hat dies zu geschehen?
Befolgen Sie die Anordnungen der Behörde. Gegebenenfalls müssen Baulampen, Blinklichter oder Ähnliches installiert werden. Die Behörde kann die Aufstellung einer Ampelanlage verlangen.
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Untere Straßenverkehrsbehörde | Großheppach, Schnait & Strümpfelbach
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Untere Straßenverkehrsbehörde | Beutelsbach & Endersbach
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Benutzung der Straßenfläche beim Bauen beantragen
Sie benötigen für die genannten Fälle eine Ausnahmegenehmigung.
Sie müssen bei der zuständigen Stelle, in Weinstadt ist dies das Ordnungsamt, die Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche beantragen. Der Antrag sollte spätestens zwei Wochen vor Beginn der geplanten Benutzung schriftlich oder persönlich gestellt werden.
Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde vorliegen.
Es können Gebühren in unterschiedlicher Höhe anfallen.
Widerspruch