Dienstleistung

Schwerbehindertenausweis beantragen

Soziale Einschränkungen aufgrund von Krankheit, Unfall oder seit Ihrer Geburt können Sie als Behinderung amtlich feststellen lassen.

Die Feststellung ermöglicht es Ihnen, so genannte Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.

Menschen,

  • die einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 haben und
  • die
    • in Deutschland wohnen oder
    • sich gewöhnlich hier aufhalten oder
    • hier beschäftigt sind,

gelten als schwerbehindert.

Hinweis: Bei schwerbehinderten Menschen treffen häufig mehrere Behinderungen zusammen (Mehrfachbehinderung). Diese können unabhängig voneinander bestehen oder sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Diese wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen berücksichtigt die Behörde bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB).

In Baden-Württemberg stellen die Landratsämter fest, ob und welcher Grad einer Behinderung (GdB) vorliegt. Sie vergeben auch die Merkzeichen.

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Zuständige Stelle
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Alter Postplatz 10
Kreishaus in Waiblingen
71332 Waiblingen
Telefon:
Fax:
07151 501-1525
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zuständige Stelle

das Versorgungsamt beim Landratsamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

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Voraussetzungen

Die Behinderung besteht voraussichtlich länger als sechs Monate.

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Verfahrensablauf

Sie müssen die Feststellung der Behinderung schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Das Formular erhalten Sie dort oder auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums StuttgartDort können Sie auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt herunterladen. Stellen Sie den Antrag persönlich, fertigt die zuständige Stelle eine Niederschrift an.
Sie können das Formular auch im Bürgerbüro Weinstadt abholen und wieder abgeben. Von dort wird es an die zuständige Stelle weitergeleitet.

Tipp: Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt helfen Ihnen bei der Antragstellung. Treten nach Antragstellung besondere Umstände (z.B. Kündigung) ein, sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.

Sollten Ihre medizinischen Unterlagen zu einer Entscheidung nicht ausreichen, müssen Sie sich ärztlich untersuchen und begutachten lassen. Sie erhalten dafür eine schriftliche Einladung.

Das Landratsamt erteilt einen Feststellungsbescheid – auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält

  • die einzelnen Behinderungen,
  • den Grad der Behinderung (GdB) und
  • die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).

Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Die zutreffenden Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer sind auf der Rückseite eingetragen.

Hinweis: Sind Behinderung und GdB bereits in anderen Bescheiden (z.B. Rentenbescheid, Bescheid von Berufsgenossenschaft oder Versorgungsamt) festgestellt, trifft das Landratsamt keine Feststellung. Sie können diese trotzdem beantragen, wenn

  • weitere Behinderungen dazugekommen sind oder
  • Sie eine anderweitige Feststellung (z.B. Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale) möchten.
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Erforderliche Unterlagen

Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Antrag folgendes beilegen:

  • umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
  • Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, z.B.:
    • Facharztbriefe
    • Krankenhausberichte
    • Kurschlussgutachten
    • Röntgenbefunde

Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.

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Kosten/Leistung

keine

Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.

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Sonstiges
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) zum 01.01.2013 wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, den Schwerbehindertenausweis zukünftig als Identifikationskarte im Scheckkartenformat auszustellen.

In Baden-Württemberg wird der neue Schwerbehindertenausweis zum 01.12.2013 eingeführt.

Dies führt zu folgenden Änderungen im bisherigen Verfahrensablauf:

Alle neuen Ausweise können nur noch vom zuständigen Fachbereich für Schwerbehindertenrecht beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis (Außenstelle Backnang, Erbstetter Straße 58) ausgestellt und geändert werden.
Der Versand erfolgt künftig direkt an den Antragsteller. Eine Ausgabe durch die Städte und Gemeinden ist nicht mehr möglich.

Die vor dem 01.12.2013 ausgestellten und an die Städte und Gemeinden übermittelten „ alten Ausweise “ können nach Anbringen eines Lichtbildes noch ausgehändigt werden. Verlängerungen oder Änderungen der Ausweise sind jedoch nicht mehr zulässig.

Alle vor dem 01.12.2013 ausgestellten Ausweise sind weiterhin unbefristet gültig. Alte Ausweise können auf Wunsch des Ausweisinhabers kostenlos umgetauscht werden. Hierzu bedarf es lediglich eines farbigen
Passbildes. Um Verwechslungen zu vermeiden, sollte auf der Rückseite
des Passbildes sicherheitshalber das Aktenzeichen vermerkt werden.
Nach Ausstellung eines neuen Ausweises ist der alte Ausweis zurückzugeben.

Die Ausweise von blinden Menschen (Merkzeichen Bl) werden künftig zusätzlich mit ertastbaren Kennzeichen versehen.

Beim Ausfüllen von Erst- und Änderungsanträgen sollte darauf hingewiesen werden,
dass dem Antrag unbedingt ein farbiges Lichtbild im Passbildformat beigefügt wird.
Dieses wird eingescannt und dem Antragsteller mit Bescheiderteilung wieder zurückgegeben.

Sollten Sie zu den Änderungen noch Fragen haben, steht Ihnen der Fachbereich für Schwerbehin-dertenrecht und Integration unter der Rufnummer 07191 895 4161 gerne zur Verfügung.
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Rechtsgrundlage