Dienstleistung

Gewerbesteuer - Erklärung abgeben

Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben.

Das ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abzüglich beziehungsweise zuzüglich bestimmter Beträge. Er gibt die Ertragskraft Ihres Betriebs wieder.

Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Regeln des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes.

Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer fließen an die Gemeinden, für die die Gewerbesteuer die wichtigste eigene Steuerquelle darstellt.

^
Mitarbeiter
  • Stellvertretende Sachgebietsleitung Steuern | Grundsteuer | Gewerbesteuer
^
Zuständige Stelle
Telefon:
Fax:
07151 955-200
^
zuständige Stelle

das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Gewerbebetrieb befindet

^
Formulare & Online-Prozesse
^
Voraussetzungen

Unter das Gewerbesteuergesetz fällt jedes Gewerbe, soweit Sie es im Inland betreiben.

Ein Gewerbe betreiben Sie, wenn Sie

  • selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln,
  • Ihre Tätigkeit nicht als Ausübung
    • der Land- und Forstwirtschaft,
    • eines freien Berufs,
    • einer anderen selbständigen Arbeit oder
    • der Verwaltung privaten Vermögens anzusehen ist und
  • Sie sich am Wirtschaftsleben werbend beteiligen.

Hinweis: Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sind bereits aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetriebe anzusehen. Auf die Art ihrer Tätigkeit kommt es nicht an. Das Gleiche gilt für gewerblich geprägte Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG).

Personengesellschaften unterhalten nur einen einzigen Gewerbebetrieb. Übt eine Personengesellschaft neben der gewerblichen noch eine andere Tätigkeit aus, gilt diese auch als gewerbliche Tätigkeit.

^
Verfahrensablauf

Die Gewerbesteuererklärung müssen Sie beim zuständigen Finanzamt einreichen. Zuständig ist das Finanzamt des Gewerbesitzes.

Tipp: Die Formulare zur Gewerbesteuer finden Sie im Onlineangebot der Steuerverwaltung.

Als ersten Schritt berechnet das zuständige Finanzamt den Steuermessbetrag. Dieser beträgt seit dem Jahr 2008 einheitlich für alle Gewerbebetriebe 3,5 Prozent des Gewerbeertrags. Bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften ist der Gewerbeertrag vorher um den Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu kürzen.

Danach wird der ermittelte Steuermessbetrag von der zuständigen Gemeinde mit einem sogenannten "Hebesatz" multipliziert. Die Gemeinde, in der sich der Gewerbesitz befindet, setzt die Gewerbesteuer fest. Der Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, er beträgt jedoch mindestens 200 Prozent.
In Weinstadt liegt der Hebesatz der Gewerbesteuer derzeit bei 385 Prozent.

Hinweis: Es gibt Gewerbebetriebe mit mehreren Niederlassungen in unterschiedlichen Gemeinden. Bei diesen wird der Steuermessbetrag nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt. Die Gewerbesteuer wird dann in Teilbeträgen von den einzelnen Gemeinden erhoben.

^
Erforderliche Unterlagen

sofern noch nicht mit anderen Steuererklärungen eingereicht: Gewinnermittlung

^
Frist/Dauer

Die Gewerbesteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr müssen Sie jährlich bis zum 31. Juli übermitteln.

Sie müssen vierteljährlich zu folgenden Terminen eine Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer leisten:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Die Vorauszahlungsrate pro Termin beträgt jeweils ein Viertel der Steuer, die das Finanzamt für das letzte Jahr errechnet hat. Bei der Gewerbesteuererklärung für das laufende Jahr müssen Sie dementsprechend eine Nachzahlung leisten oder Sie erhalten eine Gutschrift.

Hinweis: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit und endet mit dem Einstellen des Betriebs. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister und endet erst mit der Beendigung jeglicher Tätigkeit.

^
Kosten/Leistung

Es entstehen keine Verfahrenskosten.

^
Rechtsbehelf

keine

^
Sonstiges

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.

^
Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz

  • § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
  • § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
  • § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Körperschaftsteuergesetz

  • § 8 Ermittlung des Einkommens

Gewerbesteuergesetz

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

^
Vertiefende Informationen
^
Zugehörigkeit zu