Gewerbesteuer bezahlen
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer und erfasst den Gewerbebetrieb unabhängig von der Rechtsform als Steuergegenstand. Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen und wird von dieser festgesetzt. Die Steuerhöhe kann der Gemeinderat dabei durch den Hebesatz beeinflussen. Von den Gewerbesteuereinnahmen haben die Kommunen einen Anteil an den Bund und das Land abzuführen.
Verfahrensablauf
1. Steuergegenstand
2. Anmeldung von Gewerbebetrieben
3. Berechnung und Festsetzung der Gewerbesteuer
4. Zinsen zur Gewerbesteuer
5. Vorauszahlungen
6. Hebesatz
7. Zustellungsvertreter
8. Rechtsbehelfe
9. Auskunft/Kontakt
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1. Steuergegenstand
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb und jedes Reisegewerbe soweit er/es im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Nicht gewerbesteuerpflichtig ist eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Über die Frage, ob eine Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig ist, entscheidet das Finanzamt bei der Festsetzung des Messbetrages.
2. Anmeldung von Gewerbebetrieben
Gewerbebetriebe bzw. Betriebsstätten sind bei der Gemeinde an-, ab- und umzumelden. Zuständig hierfür ist: Gewerbeamt
3. Berechnung und Festsetzung der Gewerbesteuer
Besteuerungsgegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.
Der Steuerpflichtige hat für jedes Jahr eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen.
Dieser beträgt seit dem Jahr 2008 3,5 Prozent des Gewerbeertrages und wird vom Finanzamt in einem schriftlichen Bescheid festgesetzt, der dem/der Pflichtigen und der Gemeinde zugeht.
Wenn ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhält, erfolgt eine Zerlegung, d.h. der Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt auf die hebeberechtigten Gemeinden aufgeteilt. Zerlegungsmaßstab ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne. Die Stadt Weinstadt setzt die Gewerbesteuer durch Bescheid fest. Darin wird der Messbetrag bzw. der Zerlegungsanteil mit dem Hebesatz (Ziffer 6) multipliziert. Auf die festgesetzte Gewerbesteuer werden die geleisteten Vorauszahlungen angerechnet. Nachforderungen sind innerhalb eines Monats fällig.
4. Zinsen zur Gewerbesteuer
Steuernachforderungen bzw. Steuererstattungen werden nach Ablauf der Karenzzeit (15 Monate nach Entstehung der Steuer) verzinst. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 Prozent. Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben und steht nicht im Ermessen der Gemeinde.
Derzeit wird die Zinsfestsetzung zurückgestellt, bis der Gesetzgeber der Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 folgend eine gesetzliche Neuregelung zur Verzinsung getroffen hat.
5. Vorauszahlungen
Auf die zu erwartende Gewerbesteuer sind Vorauszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu leisten. Die Vorauszahlungen werden von der Gemeinde auf Basis eines Vorauszahlungsmessbescheides des Finanzamtes oder durch Anpassung an die letzte Veranlagung festgesetzt. Die Vorauszahlungen können auf Antrag geändert werden. Hierzu sind geeignete Nachweise (z.B. BWA) über den sich voraussichtlich ergebenden Gewerbeertrag erforderlich. Soweit die Festsetzung der Vorauszahlungen durch das Finanzamt erfolgte, ist der Antrag an dieses zu entrichten. Bitte informieren Sie uns hierüber und senden uns eine Mehrfertigung Ihres Schreibens zu.
6. Hebesatz
Die Gemeinde setzt für jedes Kalenderjahr den Hebesatz, d.h. den Vervielfältiger auf den Messbetrag fest. Seit 01.01.2016 beträgt dieser in Weinstadt 385 v.H.
7. Zustellungsvertreter
Steuerbescheide werden grundsätzlich an den/die Steuerpflichtige adressiert. Wenn diese an eine andere Person gehen sollen, benötigen wir eine schriftliche Vollmacht. Bitte verwenden Sie hierzu das Formular "Zustellvollmacht"
8. Rechtsbehelfe
Gegen einen Gewerbesteuerbescheid ist innerhalb eines Monats der Widerspruch zulässig. Bitte beachten Sie, dass die Kommune an die Festsetzungen des Finanzamtes gebunden ist. Einwendungen gegen Entscheidungen des Finanzamtes (Höhe des Messbetrages, Steuerpflicht) können nur dort erhoben werden. Zur Vermeidung von Mahnungen bitten wir um Information über Ihren Einspruch beim Finanzamt. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch bei der Gemeinde, Einspruch beim Finanzamt) hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Fälligkeit der festgesetzten Steuer wird dadurch nicht aufgehoben.
9. Auskünfte zur Gewerbesteuer
Auskünfte zur Veranlagung: Steueramt
Auskünfte zur Zahlung: Stadtkasse
siehe Verfahrensablauf
Es entstehen keine Verfahrenskosten.