Dienstleistung

Melderegister - Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen

Bei bestimmten Ereignissen, beispielsweise besonderen Geburtstagen oder Ehejubiläen, kann Ihre Gemeinde Ihren Namen und Ihre Anschrift an Mandatsträger, Presse, Rundfunk sowie an das Staatsministerium und Bundesverwaltungsamt zur Veröffentlichung weitergeben. Dagegen können Sie ohne Begründung widersprechen.

Hinweis: Altersjubiläen sind ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

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Team
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zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Alters- oder Ehejubiläum

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Verfahrensablauf

Sie müssen der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen. Der Widerspruch ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich (auch durch Fax), elektronisch, mündlich oder zu Protokoll einlegen. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde liegt ein Formular zum Download bereit.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher und elektronischer Beantragung: Kopie von Reisepass oder Personalausweis
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Frist/Dauer

Die Gemeinden weisen bei der Anmeldung und einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.

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Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 bis 4 Wochen

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf

Leistungsklage

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Sonstiges

Keine

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Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:

  • § 50 Abs. 2 und Abs. 5 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Meldeverordnung Baden-Württemberg

  • § 9 Datenübermittlungen

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG:

  • § 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen
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Weitere Hinweise
Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung

Nach dem baden-württembergischen Meldegesetz ist die Meldebehörde der Stadt Weinstadt zu verschiedenen Übermittlungen von Personendaten teilweise verpflichtet, teilweise auch nur ermächtigt.

Gegen folgende Datenübermittlungen kann durch Ausübung eines Widerspruchsrechts die Weitergabe bzw. die Übermittlung von Daten verhindert werden:

- Veröffentlichung im Adressbuch
- Veröffentlichung und Datenweitergabe von Alters- und Ehejubiläen
- Datenweitergabe an Parteien oder andere Träger von Wahlvorschlägen
- Weitergabe der Meldedaten aufgrund automatisierten Abrufs über das Internet (§ 32a Meldegesetz)
- Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach § 30 Meldegesetz für Familienmitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören
- Datenweitergabe an das Bundesamt für Wehrverwaltung gemäß § 18 Abs. 7 MRRG 

Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Widerspruch wird im Melderegister unbefristet gespeichert, gilt aber nur für die Stadt Weinstadt. Wer noch weitere Wohnungen im Bundesgebiet hat, muss die Erklärung gegebenenfalls gegenüber der Meldebehörde des weiteren Wohnsitzes abgeben.
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Zugehörigkeit zu
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