Gerechtigkeit
Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter gesucht

Schöffen wirken als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen gegen Erwachsene mit. Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Die laufende Amtszeit der zuletzt gewählten Schöffen endet am 31.12.2023.

Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz haben die Gemeinden die Pflicht, eine Vorschlagsliste für Schöffen aufzustellen. Für die Aufstellung einer Vorschlagsliste für das Amtsgericht werden Frauen und Männer aus Weinstadt gesucht, die sich für das Amt der Schöffin/des Schöffen bewerben.

In der vom Gemeinderat der Stadt Weinstadt aufzustellenden Vorschlagsliste sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die

  • in Weinstadt wohnen
  • am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden
  • deutsche Staatsangehörige sind und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen
  • über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können.
  • über Lebenserfahrung und Menschenkenntnis verfügen. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren.
  • Verantwortung übernehmen können und wollen. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
  • für das Amt und den anstrengenden Sitzungsdienst gesundheitlich geeignet sind
  • als Schöffen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sind und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.
  • in der Beratung mit den Berufsrichtern ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können. Schöffen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Unfähig zum Amt eines Schöffen sind dagegen Personen,

  • die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden
  • gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann oder
  • die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen

Auch sollen bestimmte Berufsgruppen nicht als Schöffen gewählt werden:

Hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener.

Personen, die in Vermögensverfall oder Insolvenz geraten sind, sollen ebenfalls nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden.

Weiteres Verfahren:

Aus den bei der Stadtverwaltung Weinstadt eingehenden zulässigen Bewerbungen wird eine Liste erstellt, aus der der Gemeinderat der Stadt Weinstadt in öffentlicher Sitzung dann die Personen auswählt, die dem Amtsgericht vorgeschlagen werden. Diese Personen sind jedoch damit nicht automatisch zum Schöffen gewählt. Sie gehören lediglich zu dem Personenkreis, aus dem der Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts die Schöffen bestimmt. Die Stadt Weinstadt muss dem Schöffenwahlausschuss immer doppelt so viele Kandidaten vorzuschlagen, wie zu wählen sind. Somit bleibt immer die Hälfte der Bewerber unberücksichtigt.

Bei Interesse am Amt einer Schöffin/eines Schöffen bewerben Sie sich bitte bis spätestens

Mittwoch, 03.05.2023

bei der Stadtverwaltung Weinstadt, Marktplatz 1, 71384 Weinstadt. Das Bewerbungsformular können Sie

hier herunterladen.

Bei Fragen zum Verfahren oder Schöffenamt steht Ihnen beim Hauptamt Frau Schock unter Tel. (07151) 693-211 oder E-Mail: j.schock(at)weinstadt.de gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Amt einer Schöffin/eines Schöffen finden Sie außerdem unter www.schoeffenwahl.de .

Gerne für Sie da

Ansprechpartner

Julia Schock

Sachgebietsleitung Gremiendienst

07151 693-211

Gremiendienst(at)weinstadt.de