Amt

Stadtplanungsamt

Im Stadtplanungsamt werden alle Themenfelder der Stadtentwicklung bearbeitet. Insbesondere sind dies:

Bauleitplanung

Das Stadtplanungsamt ist zuständig für die vorbereitende (Flächennutzungsplan) und verbindliche (Bebauungsplan) Bauleitplanung. Bauleitpläne werden auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanZV) als kommunale Satzung nach der Gemeindeordnung (GemO) aufgestellt und gewährleisten eine geordnete und nachhaltige Stadtentwicklung. Zur Vorbereitung der Bauleitplanung werden oftmals informelle städtebauliche Rahmenpläne und Konzepte erstellt.

Im Flächennutzungsplan wird die langfristige städtebauliche Entwicklung der Kommune anhand von bspw. Wohnbau- und Gewerbeflächen, Freiflächen sowie Verkehrsflächen in großer Flughöhe für die gesamte Gemarkung aufgezeigt. Für die Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplans inkl. des dazugehörigen Landschaftsplans ist die Stadt Weinstadt mit den Nachbarkommunen Korb, Kernen, Waiblingen und Fellbach im Planungsverband Unteres Remstal organisiert. Die Geschäftsstelle des Planungsverbandes und deren Führung wechselt in einem Zeitraum von jeweils 4 Jahren zwischen den größeren Mitgliedskommunen Fellbach, Waiblingen oder Weinstadt.

Der Bebauungsplan regelt hingegen die konkrete bauliche Nutzung für einzelne Teilbereiche der Gemarkung und ist dementsprechend präziser in seinen Festsetzungen. Innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans werden Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Die Art der baulichen Nutzung definiert beispielsweise die zulässigen Nutzungsarten in Wohn- und Gewerbegebieten. Das Maß der baulichen Nutzung gibt den Rahmen für die Bebauung der Grundstücke vor (bspw. überbaubare Grundflächen und Höhe der Gebäude). Allerdings gibt es nicht für alle Bereich der Stadt Weinstadt rechtkräftige Bebauungspläne. Sollte dies der Fall sein, richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. Für die baurechtliche Genehmigung ist dann vor allem das umliegende Siedlungsbild relevant. Man spricht vom sogenannten Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung.

Regelmäßig werden mit der Aufstellung von Bebauungsplänen auch sogenannte Örtliche Bauvorschriften nach der Landesbauordnung (LBO) aufgestellt. Die Örtlichen Bauvorschriften regeln die Gestaltung von Gebäuden und Freiflächen im Sinne eines einheitlichen Siedlungskörpers.

Das Baugesetzbuch sieht für die Aufstellung von Bauleitplänen eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Behörden verbindlich vor. In Weinstadt werden die Verfahren oft durch Infoveranstaltungen oder Ähnliches ergänzt.

Auskünfte zu diesem Themenfeld erteilen Ihnen gerne die Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes. Rechtskräftige Bauleitpläne der Stadt Weinstadt können über das städtische BürgerGIS, alternativ auch während der Öffnungszeiten und nach Terminvereinbarung im Amt eingesehen werden. Bei der Einsichtnahme vor Ort wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Die Verfahrens- und Beteiligungsschritte von laufenden Bauleitplanverfahren werden über das Blättle als amtliche Bekanntmachung und über die städtische Website bekanntgegeben. Weitere Informationen zu den Beratungen im Gemeinderat können auch über das Gremieninfoportal abgerufen werden.

Bauplanungsrechtliche Auskünfte

Das Bauplanungsrecht ist Teil des öffentlichen Baurechts und regelt die Bebaubarkeit von Grund und Boden einschließlich der Nutzungsarten. Die gesetzlichen Regelungen sind insbesondere im Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) formuliert.

Ob ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, richtet sich im Wesentlichen nach folgenden Eckpunkten:

  • liegt das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,
  • im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB oder
  • im Außenbereich nach § 35 BauGB

Auskünfte dazu erhalten Sie von den Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes. Über die notwendige Genehmigung eines Vorhabens entscheidet die untere Baurechtsbehörde, das Baurechtamt der Stadt Weinstadt. Bitte beachten Sie, dass eine tiefergehende und verbindliche Prüfung bzw. Aussage nur im Rahmen eines Bauvorbescheids oder eines Baugenehmigungsverfahrens möglich ist. Das Baurechtsamt hilft Ihnen in dieser Angelegenheit gerne weiter.

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

Durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen können Teilbereiche einer Kommune neu geordnet, in ihrer Funktion verbessert und baulich umgestaltet werden. Dafür stellt das Baugesetzbuch in den §§ 136 BauGB ff. entsprechende Rechtgrundlagen und Instrumente bereit (besonderes Städtebaurecht), die sich von den anderen Verfahren der Stadtentwicklung unterscheiden.

Bei der Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme werden Kommunen oft durch Fördermittel von Bund und Land unterstützt. Durch diese finanzielle Unterstützung können beispielweise komplexe städtebauliche Projekte umgesetzt oder Bestandsgebiete aufgewertet werden. Zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen werden von der Stadt Weinstadt Sanierungsträger eingesetzt. Die Sanierungsträger koordinieren die umfassenden Maßnahmen und haben eine beratende Funktion. Die Entscheidungshoheit liegt aber weiterhin bei der Stadt und dem Gemeinderat.

In der Praxis können städtebauliche Sanierungsmaßnahmen unterschiedliche Schwerpunkte haben bzw. kombinieren (bspw. bauliche, soziale, funktionale). Neben kommunalen Maßnahmen, z.B. im öffentlichen Raum, zielen die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen insbesondere auch auf die Revitalisierung des privaten Immobilienbestands ab. Hierfür gibt es innerhalb von Sanierungsgebieten besondere Vorteile für Privateigentümer im Rahmen der Förderung. Die Öffentlichkeit und die betroffenen Anwohner werden während der gesamten Umsetzung beteiligt. Außerdem wird eine persönliche und individuelle Sanierungsberatung durch Sanierungsträger und Stadt angeboten.

Ähnlich wie bei den Bauleitplänen werden für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen fest definierte Geltungsbereiche, zumeist für zusammenhängende Stadtquartiere, durch Satzung definiert. Anders als bei den Bauleitplänen sind diese Satzungen jedoch zeitlich begrenzt. In der Regel soll eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme innerhalb von zehn Jahren abgeschlossen werden. Wenn die Ziele erreicht wurden, wird die Satzung durch den Gemeinderat aufgehoben.

Die Einleitung und Umsetzung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (Sanierungsgebieten) wird durch den Gemeinderat beraten und beschlossen. Die Beschlüsse und Verfahrensstände werden öffentlich im Amtsblatt (Blättle) und auf der Website bekanntgegeben. Auskünfte geben Ihnen gerne die Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes.

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  • Leitung Stadtplanungsamt
  • Stellvertretende Leitung Stadtplanungsamt, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, Bauleitplanung, Bauplanungsrecht
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