Menschenkette auf Ukrainischer Nationalflagge
Unterstützung für die Ukraine

Aktuelles zur Aufenthaltserlaubnis

Mit der Ukraine‐Aufenthaltserlaubnis‐Fortgeltungsverordnung  werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.

Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die an Geflüchtete aus der Ukraine erteilt wurden und die am 1. Februar 2024 noch gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort. Das bedeutet:

  • Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2024 gültig ist.
  • Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Besuch von Integrationskursen und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
  • Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.

Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. Die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind ebenso über die Fortgeltung informiert wie auch die für die Gewährung von Leistungen zuständigen Stellen in Deutschland.

Die Verordnung gilt nicht für Personen, die erst nach dem 1. Februar 2024 einreisen werden oder am 1. Februar 2024 nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind. Diese müssen die Aufenthaltserlaubnis im Inland bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Verordnung gilt auch nicht für Inhaber einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes, deren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch nicht entschieden ist.

Die aktuelle Verordnung finden Sie nachfolgend zum Download:

Ukraine‐Aufenthaltserlaubnis‐Fortgeltungsverordnung (PDF)

Nachfolgend finden Sie Hilfsaktionen von Weinstädter Bürgerinnen und Bürger sowie der Stadtverwaltung:

Veranstaltungen

Begegnungscafé

Das Begegnungscafé bietet die Möglichkeit mit anderen Geflüchteten und Menschen aus Weinstadt in Kontakt zu kommen und gemeinsam einen schönen Nachmittag zu verbringen. Das Café findet etwa alle drei Wochen im

Evangelischen Gemeindehaus Beutelsbach
Am Rosengarten 9
71384 Weinstadt-Beutelsbach

statt. Folgend finden Sie die nächsten Termine:

  • Donnerstag, 11.04.2024 von 14:30 – 17:00 Uhr
  • Donnerstag, 23.05.2024 von 14:30 – 17:00 Uhr
  • Donnerstag, 27.06.2024 von 14:30 – 17:00 Uhr

Weitere Informationen

Der Rems-Murr-Kreis unterstützt Menschen aus der Ukraine, die vor dem Krieg fliehen. Über die Website des Landratsamts finden Sie alle dazu relevanten Informationen:

Zur Informationsseite des Landratsamts Rems-Murr

Informationen für Anbieterinnen und Anbieter von Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine