Jeder von uns kann plötzlich durch Krankheit, Unfall oder Alter in die Lage versetzt werden, nicht mehr eigenverantwortlich und selbstbestimmt entscheiden zu können. Fachlich geschulte ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hospizstiftung Rems- Murr- Kreis e.V. beraten über die verschiedenen Möglichkeiten, konkrete Vorsorge für ein selbstbestimmtes Leben bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu treffen und zeigen, wie mit Patientenverfügung, Gesundheitsvollmacht, Generalvollmacht und Betreuungsverfügung der Wille rechtlich verbindlich formuliert werden kann.
Hilfreiche Themen zum Bereich Vorsorge
-
Bankvollmacht
Sie können jederzeit eine stets widerrufliche Vollmacht für eine Person erteilen, der sie besonders vertrauen. Dabei können Sie wählen, für welche Konten die Vollmacht gelten soll. Ihre Bank bzw. Sparkasse hält die entsprechenden Vordrucke bereit. -
General- und Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine Person ihres Vertrauens, im Fall geistiger oder körperlicher Schwäche, für Sie wichtige Entscheidungen zu treffen. So machen Sie die gerichtliche Anordnung einer Betreuung überflüssig. Den Umfang der Vollmacht können Sie frei bestimmen. Es empfiehlt sich aber in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung.
Die Erteilung bedarf keiner besonderen Form. Aus Nachweisgründen wird aber zumindest eine schriftliche Vollmacht empfohlen. Eine Generalvollmacht sollte darüber hinaus notariell beurkundet werden.
Vorsorgevollmachten können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Damit kann die Anordnung unnötiger Betreuungen und die Bestellung nicht gewünschter Personen als Betreuer vermieden werden, denn die Betreuungsgerichte fragen das Zentrale Vorsorgeregister elektronisch ab, bevor ein Betreuungsverfahren durchgeführt wird.
-
Patientenverfügung
Sie kann Ärzten als Entscheidungshilfe dienen, wenn es Ihnen einmal sehr schlecht geht und eine Verständigung erschwert oder nicht mehr möglich ist. Sie können sich in der Verfügung dazu äußern, ob auf medizinische Maßnahmen verzichtet werden soll, die ausschließlich eine Leidens- oder Sterbensverlängerung bedeuten würden. Je qualifizierter, desto verbindlicher ist die Patientenverfügung. Für Bevollmächtigte und Betreuer ist eine Patientenverfügung verbindlich, wenn die enthaltenen Festlegungen auf die aktuelle Situation zutreffen.
Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein. Aus Beweissicherungsgründen kann auch Ihre Unterschrift durch einen Notar beglaubigt werden.
Eine Patientenverfügung sollten Sie leicht erreichbar aufbewahren. Sie können sie auch bei Angehörigen oder Freunden und beim Hausarzt hinterlegen. -
Betreuungsverfügung
Für den Fall, dass Sie später eine Betreuung benötigen, können Sie vorab Ihren Willen dazu äußern, wie bestimmte Bereiche geregelt werden sollen. Dazu gehört zum Beispiel, wer als Betreuer in Frage kommt, ob Sie im Falle der Pflegebedürftigkeit lieber zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen, welches Heim Sie bevorzugen und vieles mehr.
Für Erwachsene, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können, wird vom zuständigen Betreuungsgericht bei Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses ein Betreuer bestellt. Ein Betreuer wird nur für Bereiche bestellt, in denen der Betroffene Unterstützung braucht. Er steht unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts und muss das Wohl und die Wünsche des Betreuten berücksichtigen. Der Betreuer ist innerhalb seines Aufgabenkreises gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
Das Betreuungsrecht regelt, wie, in welchem Umfang und für welche Aufgaben ein Betreuer bestellt wird. Die betroffenen Personen sollen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge bekommen, zugleich soll ihnen aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung erhalten bleiben. Das persönliche Wohlergehen des hilfebedürftigen Menschen steht im Vordergrund. Das lässt sich nur erreichen, wenn möglichst viele Menschen bereit sind, die verantwortungsvolle Aufgabe einer ehrenamtlichen Betreuung zu übernehmen.
Das Betreuungsrecht regelt, wie, in welchem Umfang und für welche Aufgaben ein Betreuer bestellt wird. Die betroffenen Personen sollen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge bekommen, zugleich soll ihnen aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung erhalten bleiben. Das persönliche Wohlergehen des hilfebedürftigen Menschen steht im Vordergrund. Das lässt sich nur erreichen, wenn möglichst viele Menschen bereit sind, die verantwortungsvolle Aufgabe einer ehrenamtlichen Betreuung zu übernehmen.
Ein Testament vermittelt Ihnen die Sicherheit, dass Ihr Erbe so verteilt wird, wie Sie es für richtig halten. Beim Abfassen eines Testamentes müssen Sie bestimmte Formen beachten. Es muss eigenhändig ge- und unterschrieben sein. Es sollte weiter mit Ort und Datum versehen sein.
Eigenhändige Testamente sind oft wegen Formfehlern unwirksam oder geben wegen unklarer Formulierungen Anlass für kostspieligen Streit. In vielen Fällen werden eigenhändige Testamente nicht gefunden oder gehen verloren. Vor diesen Risiken schützt ein notarielles Testament.
Ist beim Erbfall kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Ein Erbvertrag bedarf immer der Beurkundung und kann daher nur vor einem Notar abgeschlossen werden. Statt durch Erbfolge kann Vermögen schon unter Lebenden übertragen werden (Vorweggenommene Erbfolge). Oft werden Grundstücke oder Eigentumswohnungen so an den Ehepartner oder an die Kinder übertragen.
Die Übertragung zu Lebzeiten oder eine erbrechtlichen Gestaltung haben Vor- und Nachteile, die sorgfältig abzuwägen sind.
Eigenhändige Testamente sind oft wegen Formfehlern unwirksam oder geben wegen unklarer Formulierungen Anlass für kostspieligen Streit. In vielen Fällen werden eigenhändige Testamente nicht gefunden oder gehen verloren. Vor diesen Risiken schützt ein notarielles Testament.
Ist beim Erbfall kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Ein Erbvertrag bedarf immer der Beurkundung und kann daher nur vor einem Notar abgeschlossen werden. Statt durch Erbfolge kann Vermögen schon unter Lebenden übertragen werden (Vorweggenommene Erbfolge). Oft werden Grundstücke oder Eigentumswohnungen so an den Ehepartner oder an die Kinder übertragen.
Die Übertragung zu Lebzeiten oder eine erbrechtlichen Gestaltung haben Vor- und Nachteile, die sorgfältig abzuwägen sind.
Persönliche Einzelberatungen und Formulare zur Patientenverfügung, Gesundheitsvollmacht, Generalvollmacht und Betreuungsverfügung erhalten Sie im Büro des StadtSeniorenRats, Luitgardstr. 20 durch ehrenamtliche MitarbeiterInnen des Hospizdienstes Rems-Murr-Kreis e.V.
Die Einzelberatung ist kostenlos und findet dienstagnachmittags jeweils von 15:00- 16:00 Uhr und von 16:00 - 17:00 Uhr und an wenigen Nachmittagen auch von 17.30 – 19.30 Uhr statt.
Die Papiere werden ohne eine Beratung nicht ausgegeben.
Eine Anmeldung ist erforderlich. Beratungstermine vereinbaren Sie über das Amt für Familie, Bildung und Soziales der Stadt Weinstadt.
Die Einzelberatung ist kostenlos und findet dienstagnachmittags jeweils von 15:00- 16:00 Uhr und von 16:00 - 17:00 Uhr und an wenigen Nachmittagen auch von 17.30 – 19.30 Uhr statt.
Die Papiere werden ohne eine Beratung nicht ausgegeben.
Eine Anmeldung ist erforderlich. Beratungstermine vereinbaren Sie über das Amt für Familie, Bildung und Soziales der Stadt Weinstadt.