Haushaltsreden
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 12.12.2024 wurde die Haushaltssatzung und der Haushaltsplanentwurf 2025 eingebracht.
Die Haushaltsrede für das Jahr 2025 von Oberbürgermeister Michael Scharmann steht hier zum Herunterladen zur Verfügung: Haushaltsrede des Oberbürgermeisters (PDF)
Die Haushaltsreden der Gemeinderatsfraktionen für das Jahr 2025 folgen.
Haushaltsreden der Gemeinderatsfraktionen für das Jahr 2024
- Haushaltsrede für 2024 der CDU-Fraktion (pdf | 81 KB)
- Haushaltsrede für 2024 der FWW-Fraktion (pdf | 25 KB)
- Haushaltsrede für 2024 der GRÜNEN-Fraktion (pdf | 181 KB)
- Haushaltsrede für 2024 der SPD-Fraktion (pdf | 111 KB)
Der Haushalt der Stadt - häufig gestellte Fragen
Der Haushaltsplan ist die elementare Handlungsgrundlage für die Aufgabenerfüllung der Stadt für das jeweilige Kalenderjahr. Mit ihm wird festgelegt, wie viel Geld zur Erfüllung der verschiedenen kommunalen Aufgaben zur Verfügung steht und woher dieses Geld kommt. Man könnte auch von einer „in Zahlen gegossenen Zielplanung“ sprechen.
Den Haushaltsplan können Sie nachfolgend herunterladen.
Zunächst wird ein Entwurf aufgestellt. Dafür ist der Fachbeamte für das Finanzwesen (Stadtkämmerer) verantwortlich. Dazu fragt er bei den verschiedenen Fachbereichen innerhalb der Stadtverwaltung den für die Aufgabenerledigung erforderlichen Bedarf ab. Die so ermittelten Werte bilden die Grundlage für einen ersten Planentwurf.
Bei der Aufstellung des Planentwurfes sind die in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg festgelegten Haushaltsgrundsätze zu beachten. So muss z.B. die stetige Aufgabenerfüllung gesichert sein (Prinzip der Nachhaltigkeit und Generationengerechtigkeit). Es gilt also, Ansprüche und Möglichkeiten in Einklang zu bringen; gegebenenfalls muss der Planentwurf entsprechend überarbeitet werden.
Wesentlich vorbestimmt wird der Planentwurf durch die bereits bestehenden Aufgaben, durch neue oder geänderte gesetzliche Vorgaben des Bundes oder des Landes (z.B. Kinderbetreuung, Ganztagesschulen) und nicht zuletzt durch die gesamtwirtschaftliche Lage. Der Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum ist deshalb sehr beschränkt.
Die „Etathoheit“ liegt beim Gemeinderat. Er berät über den Planentwurf, befindet über etwaige Änderungen und beschließt dann den Haushaltsplan als Bestandteil der sogenannten Haushaltssatzung (siehe rechts im weißen Kasten). In der Haushaltssatzung werden die Einnahmen und Ausgaben mit der jeweiligen Summe und etwaige Kreditaufnahmen festgeschrieben.
Der Haushaltsplan 2024 umfasst im laufenden Betrieb insgesamt rund 85,4 Mio. EUR ordentliche Erträge und rund 88 Mio. EUR ordentliche Aufwendungen. Die geplanten Investitionen belaufen sich auf knapp 20 Mio. EUR.
Zum Planwerk sind Säulendiagramme beigefügt.
Von den geplanten ordentlichen Aufwendungen entfallen auf die Bereiche
- Kindertageseinrichtungen 19 Mio. EUR
- Schulen 6,5 Mio. EUR
- Sport, Bäder, städtische Hallen 3,5 Mio. Euro
- Kunst und Kultur 2,6 Mio. EUR
Von den geplanten Investitionen entfallen auf die Bereiche
- Schulen 8 Mio. EUR
- Rückhaltebecken Schachen 2,1 Mio. EUR
- Neugestaltung der Ortsmitten Endersbach und Beutelsbach 2,1 Mio. EUR
- Straßenbaumaßnahmen 785 TEUR
- Sportanlagen 495 TEUR
Grundsätzlich der Gemeinderat. Diese Befugnis wird in der Praxis in einem bestimmten Umfang auf die Stadtverwaltung delegiert; diese Delegation ist in der Hauptsatzung der Stadt geregelt:
- bis zu 50.000 Euro im Einzelfall der Oberbürgermeister
- von 50.501 Euro bis zu 250.000 Euro der technische Ausschuss oder der Verwaltungsausschuss des Gemeinderates
Der Oberbürgermeister wiederum delegiert seine Bewirtschaftungsbefugnis verwaltungsintern.
In Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes ist geregelt, dass dem Bund und den Ländern das Aufkommen aus der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer gemeinsam zusteht (=Gemeinschaftssteuern). In diesem Artikel ist auch geregelt, dass die Städten und Gemeinden Anteile an diesen Gemeinschaftssteuern erhalten.
Leistungsentgelte
Mit Leistungsentgelten sind Verwaltungs- und Benutzungsgebühren gemeint. Das Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg räumt Städten und Gemeinde das Recht ein, solche Gebühren zu erheben.
Verwaltungsgebühren werden für Dienstleistungen erhoben (z.B. Auskunft aus dem Melderegister), Benutzungsgebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Hallenbad).
Bei den Benutzungsgebühren sind lediglich die Wasserverbrauchsgebühren und die Abwassergebühren kostendeckend. Bei allen anderen öffentlichen Einrichtungen entstehen Defizite. Bei diesen Einrichtungen ist eine volle Kostendeckung entweder nicht vertretbar oder politisch nicht gewünscht (Kindergärten, Bäder). Diese Defizite werden von der Allgemeinheit getragen.
Kommunale Steuern
Welche Steuern die Städte und Gemeinden selbst erheben dürfen, ist in Artikel 106 Absatz 6 des Grundgesetzes geregelt:
- Grundsteuer
- Gewerbesteuer
- „örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern“(=Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer)
Finanzausgleichsleistungen
Der kommunale Finanzausgleich ist im Finanzausgleichsgesetz für Baden-Württemberg geregelt. Der Grundgedanke besteht darin, die unterschiedliche Steuerkraft der Städte und Gemeinden innerhalb des Landes durch Ausgleichszahlungen anzugleichen: steuerschwache Städte und Gemeinden erhalten Leistungen, reiche müssen Geld abgeben.
Weinstadt profitiert vom kommunalen Finanzausgleich, da unsere Steuerkraft in der Regel niedriger als der Landesdurchschnitt ausfällt.
Sonstige Erträge (Beispiele in Klammern)
Ergebnishaushalt
- Verkaufserlöse (Holz aus dem Stadtwald)
- Mieten (für städtische Wohnungen)
- Pachten (für landwirtschaftliche Grundstücke)
- Erstattungen Dritter (für Randsteinabsenkung am Gehweg)
- Zuschüsse für lfd. Zwecke (Feuerwehr)
- Zinserträge (aus der Anlage liquider Mittel, Verzugszinsen)
- Konzessionsabgaben (von den Versorgern Wasser, Strom, Gas)
- Dividenden (aus Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen)
- Bußgelder (falsches Parken)
Finanzhaushalt
- Darlehensrückflüsse
- Rückflüsse von Beteiligungen
- Grundstückserlöse (aus Bauplatzverkäufen)
- Erlöse aus sonstigem Anlagevermögen
- Anliegerbeiträge (Erschließungsbeitrag für Straßenneubau)
- Investitionszuschüsse (Bund, Land, Sonstige)
Kredite
Städte und Gemeinden dürfen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Sie dürfen nur für Investitionen und nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben aufgenommen werden. Der Höchstbetrag der Kredite für das jeweilige Haushaltsjahr ist in der Haushaltssatzung festzuschreiben. Kredite müssen von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden. Dabei wird neben der Leistungsfähigkeit der Stadt auch die bestehende Verschuldung (Übersicht siehe weißer Kasten rechts) beurteilt.