Adressbuch - Eintrag sperren lassen
Viele Gemeinden geben Einwohnerbücher oder ähnliche Nachschlagewerke heraus. Darin erscheinen Informationen wie etwa Ihr Name, ein Doktorgrad oder Ihre Anschrift. Sie können der Veröffentlichung Ihrer Daten widersprechen. Hierfür ist keine Begründung erforderlich.
Die Meldebehörde muss Sie schon bei der Anmeldung auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Außerdem muss die Behörde Sie frühestens vier und spätestens zwei Monate vor
- der Veröffentlichung oder
- der Übermittlung
der Daten über Ihr Widerspruchsrecht informieren. Dies geschieht durch öffentliche Bekanntmachung.
Die Gemeinde kann durch öffentliche Bekanntmachung eine Widerspruchsfrist bestimmen. Diese Frist muss mindestens einen Monat betragen.
Aktuell werden in Weinstadt keine Adressbücher aufgelegt.
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes beziehungsweise
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
Eintrag in einem Adressbuch
Sie müssen der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen. Der Widerspruch ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich, elektronisch, mündlich oder zu Protokoll einlegen. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde liegt ein Formular zum Download bereit.
Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
keine
in der Regel ein bis vier Wochen
keine
Leistungsklage
keine
- § 50 Absatz 5 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Nach dem baden-württembergischen Meldegesetz ist die Meldebehörde der Stadt Weinstadt zu verschiedenen Übermittlungen von Personendaten teilweise verpflichtet, teilweise auch nur ermächtigt.
Gegen folgende Datenübermittlungen kann durch Ausübung eines Widerspruchsrechts die Weitergabe bzw. die Übermittlung von Daten verhindert werden:
- Veröffentlichung im Adressbuch
- Veröffentlichung und Datenweitergabe von Alters- und Ehejubiläen
- Datenweitergabe an Parteien oder andere Träger von Wahlvorschlägen
- Weitergabe der Meldedaten aufgrund automatisierten Abrufs über das Internet (§ 32a Meldegesetz)
- Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach § 30 Meldegesetz für Familienmitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören
- Datenweitergabe an das Bundesamt für Wehrverwaltung gemäß § 18 Abs. 7 MRRG
Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Widerspruch wird im Melderegister unbefristet gespeichert, gilt aber nur für die Stadt Weinstadt. Wer noch weitere Wohnungen im Bundesgebiet hat, muss die Erklärung gegebenenfalls gegenüber der Meldebehörde des weiteren Wohnsitzes abgeben.